Leitfaden
Wir freuen uns, Ihnen unseren Pflegeleitfaden zu präsentieren.
Auf ca. 70 Seiten werden alle Themen Ihrer Beratungsverpflichtung nach SGB V dargestellt:
Beratungspflicht im SGB V:
Die Behandlungspflege, die der Pflegedienst für die Kostenträger aufgrund seiner Zulassung erbringt, verpflichten ihn in dem jeweiligen betreffenden Themengebiet den Patient und seine Angehörigen zu beraten.
z.B: Der Pflegedienst spritzt Insulin
Der Pflegedienst muss zum Thema Ernährung, Diabetes Mellitus als Krankheit und der Spritzentechnik oder BZ Messung beratend tätig sein. Diese Beratungen müssen nachweislich dokumentiert sein.
Dies gilt für alle Leistungen im SGB V
Beratungspflicht im SGB XI
Die Beratungspflicht umfasst: Leistungen der Körperpflege, Betreuung und Hauswirtschaft.
Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI
Jeder Pflegebedürftige, der Pflegegeld bezieht und dessen Pflege nicht von einer professionellen Pflegekraft erbracht wird, hat die Pflicht in regelmäßigen Abständen eine Pflegeberatung durchführen zu lassen. Der Beratungszyklus ergibt sich aus der Höhe des Pflegegrads.
Pflegebedürftige, die Kombinationsleistung erhalten, unterliegen nicht der Beratungspflicht können sich aber auf Wunsch beraten lassen.
Innerhalb dieser Beratungseinsätze sollten Fragen der Pflegebedürftigen und Pflegepersonen zum Thema Pflege/ Betreuung und Pflegeversicherungsleistung besprochen werden. Der Pflegeberater klärt den Kunden über verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung (z.B Pflegesachleistung, Kurzzeitpflege, Wohnraumverbessernde Maßnahmen) auf
Weitere Themen wären: